Akzo BKK-Logo mit Verlinkung zur Startseite
  • Leichte Sprache
  • Gebärdensprache
  • Seite
  • Schriftgröße
  • Kontrast
Suchbegriff eingeben
  • zur Startseite
  • Über Uns
    • 10 Gründe für die BKK Akzo Nobel Bayern
    • Zahlen, Daten, Fakten
    • Kontakt
    • Ausbildung
    • Datenschutz
    • Barrierefreiheit
    • Stellenanzeigen
    • Ausschreibungen
  • Leistungen
    • Leistungen A-Z
    • Gesundheitskonto
    • BKK Bonusprogramm
    • Prävention
    • Chroniker
    • Pflegeversicherung
  • Service
    • Aktuelles
    • Formular-Center
    • Online Gesundheitsangebote
    • Leseecke
    • Elektronische Gesundheitskarte
    • Elektronische Patientenakte
    • Verdacht auf Abrechnungsbetrug
  • Gut versichert
    • Arbeitnehmer
    • Selbstständige
    • Familien
    • Berufsstarter
    • Schüler und Studierende
    • Ruheständler
    • In der Schwangerschaft
    • Für alle anderen
    • Beiträge
    • Beiträge für freiwillig Versicherte
  • Arbeitgeber
    • Daten zur Beitragsabführung
    • Lohnfortzahlung / Umlage
    • Midijob
    • sv.net
    • Prüfung der Hauptberuflichkeit
    • Informationsportal für Arbeitgeber
    • Betriebliche Gesundheitsförderung
    • Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland
    • Wichtige Änderungen
  • Mitglied werden
    • Mitgliedsantrag
  • Meine BKK Akzo Nobel
    • Registrierung und Login
    • Allgemeine Informationen
    • Zwei-Faktor-Authentisierung
    • App: Wichtig zu wissen
    • Hohe Datensicherheit
    • FAQ
Icon Vorhangschloss, gesicherter Bereich
  1. Startseite
  2. Leistungen
  3. Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Als Mitglied der BKK Akzo Nobel Bayern sind Sie und Ihre Familienangehörigen auch bei uns pflegeversichert. Damit sind wir im Pflegefall für Sie da und unterstützen Sie mit gezielten Pflegeleistungen.

Einen Überblick erhalten Sie hier:
 

Pflegegrade

Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich im Wesentlichen daran, wie stark die Selbstständigkeit und die eigenen Fähigkeiten bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und wie viel Unterstützung durch andere daher benötigt wird. Es ist dabei unerheblich, ob die Selbständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Bewertet wird nur, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann.


Wie wird der Pflegegrad bestimmt?

Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird in fünf Pflegegraden unterschieden. Die genaue Einstufung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher die Pflegebedürftigkeit mit Hilfe der folgenden 6 Module beurteilt.

Modul 1:  Mobilität - körperliche Beweglichkeit, z. B. morgens vom Bett aufstehen und ins Bad gehen; Fortbewegen innerhalb der Wohnung, des Wohnbereichs oder Treppensteigen.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Verstehen und Sprechen, Orientierung zu Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen, die für den Betroffenen selbst und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Modul 4: Selbstversorgung – z. B. selbständiges Waschen und Anziehen, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette.

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – z. B. die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen und deuten zu können; gut mit einer Prothese oder einem Rollator zurechtzukommen; selbständige Arztbesuche.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – z. B. den Tagesablauf selbständig gestalten zu können; mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Gesprächskreise ohne Hilfe aufsuchen zu können.

Zur Bemessung der Pflegebedürftigkeit werden je Modul Punkte vergeben, die abschließend gewichtet werden. Daraus lässt sich dann der jeweilige Pflegegrad ableiten.

Pflegegrade                                         Punktzahl

Pflegegrad 1                                          ab 12,5 Punkten
Pflegegrad 2                                          ab 27 Punkten
Pflegegrad 3                                          ab 47,5 Punkten
Pflegegrad 4                                          ab 70 Punkten
Pflegegrad 5                                          ab 90 Punkten


Pflegebedürftigkeit bei Kindern

Der wesentliche Unterschied zu der Begutachtung bei Erwachsenen, besteht darin, dass bei Kindern in der Bewertung allein die Abweichung von der Selbständigkeit  und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt wird.
Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern bis zum 18 Lebensmonat gibt es Sonderregelungen.


Pflegegrad 1

Dem Pflegegrad 1 gehören die Pflegebedürftigen an, bei denen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten festgestellt wurde.

Folgende Leistungen können in diesem Pflegegrad in Anspruch genommen werden:

  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Zuschuss bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege (bis zu 125 Euro monatlich)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen, sowie ein monatlicher Wohngruppenzuschlag
  • Monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern ist zweckgebunden für Sachleistungsangebote einzusetzen. Beispielsweise kann er zur (Teil-) Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste, sowie staatlich anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (z.B. Familienentlastende Dienste) verwendet werden.

Häusliche Pflege

Die meisten Menschen wünschen sich, im Fall von Hilfs- und Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Die ambulante, häusliche Pflege kann diesen Wunsch erfüllen. Pflegebedürftige haben die Wahl, ob Sie die Pflege zuhause ausschließlich über einen ambulanten Pflegedienst  organisieren, die Pflege durch Angehörige sicherstellen oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten wählen. Wie Sie sich auch entscheiden – die BKK-Pflegekasse unterstützt Sie mit flexibel einsetzbaren finanziellen Leistungen.

Wer im häuslichen Umfeld gepflegt wird, kann entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen. Es ist aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.


Pflegegeld

Wird ein Pflegebedürftiger zuhause gepflegt, so steht ihm ein monatliches Pflegegeld zu, damit er eine selbst organisierte Pflegekraft vergüten kann. Das sind in der Regel Angehörige wie der Partner oder die Kinder. Es können aber auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer sein. Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.
(Tabellarische Übersicht Pflegegeld)

Pflegegrade                                         Pflegegeld

Pflegegrad 1                                          -
Pflegegrad 2                                          316 Euro
Pflegegrad 3                                          545 Euro
Pflegegrad 4                                          728 Euro
Pflegegrad 5                                          901 Euro


Pflegesachleistungen

Mit den Pflegesachleistungen werden die Dienstleistungen eines professionellen Pflegedienstes bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag bezahlt. Dieser Höchstbetrag ist abhängig vom Pflegegrad. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der BKK-Pflegekasse und dem ambulanten Pflegedienst. Welchen vertraglich zugelassenen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei.
(Tabellarische Übersicht Pflegesachleistungen)

Pflegegrade                                         Pflegesachleistung

Pflegegrad 1                                          -
Pflegegrad 2                                          698 Euro
Pflegegrad 3                                          1.298 Euro
Pflegegrad 4                                          1.612 Euro
Pflegegrad 5                                          1.995 Euro


Kombinationsleistungen

Ein ambulanter Pflegedienst kann unterstützend bei der häuslichen Pflege helfen und Pflegetätigkeiten übernehmen, die von den Angehörigen nicht geleistet werden können. Wenn Sie zusätzlich zur  Pflege durch Angehörige einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, werden die Leistungen (Pflegesachleistung und Pflegegeld) in einem prozentuellem Verhältnis miteinander verrechnet (z. B.  80 Prozent Sachleistung beansprucht = 20 Prozent Anspruch aus dem maximalen Pflegegeldbetrag möglich).


Verhinderungspflege

Bis zu sechs Wochen im Jahr steht dem Pflegebedürftigen eine sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege zu, wenn die reguläre Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen die pflege nicht leisten kann. Sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch Nachbarn, Freunde oder Familienmitglieder können die Ersatzpflege durchführen. Bis zu 1.612 Euro stehen dafür pro Kalenderjahr zur Verfügung, für maximal 42 Tage im Kalenderjahr. Bei noch nicht beanspruchter Kurzzeitpflege kann der Betrag um bis zu 806 Euro erhöht werden. Bei bestimmten Konstellationen kann die Ersatzpflege auch stundenweise durchgeführt werden, hier entfällt dann die Begrenzung auf 42 Tage im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege grundsätzlich  zur Hälfte weitergezahlt.    


Tages- und Nachtpflege

Die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege ist eine zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder eine Stärkung  bzw. Ergänzung der häuslichen Pflege sinnvoll ist. Teilstationäre Angebote können tagsüber oder nachts, täglich oder auch nur für einzelne Tage in der Woche in Anspruch genommen werden. Sei es, weil die Pflegeperson krank ist, einer Berufstätigkeit nachgeht oder um bei einem hohen Betreuungsbedarf ihre Kräfte zu regenerieren.

Ab Pflegegrad 2 übernimmt Ihre BKK-Pflegekasse die pflegebedingten Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für die Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung einschließlich der notwendigen Fahrkosten. Die privaten Anteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können eventuell über das Budget der Entlastungsleistungen erstattet werden.    
Empfänger von ambulanten Sachleistungen und/oder Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5 können somit die Tages- und Nachtpflege ergänzend in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 2   689 €
Pflegegrad 3   1.298 €
Pflegegrad 4   1.612 €
Pflegegrad 5   1.995 €


Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine ambulante oder teilstationäre Betreuung nicht ausreicht, greift die Kurzzeitpflege. Sie erfolgt vollstationär, z.B. im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, bei Urlaub der Pflegeperson oder in "Krisensituationen", z.B. wenn sich die Pflegebedürftigkeit unerwartet verschlimmert oder die Pflegeperson krank wird.  

Für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr übernimmt Ihre BKK-Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu 1.612 Euro. Die privaten Anteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können eventuell über das Budget der Entlastungsleistungen erstattet werden. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Das Pflegegeld wird während dieser Zeit grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt. Bei noch nicht beanspruchter Verhinderungspflege gibt es die Möglichkeit, das Budget in Höhe von 1.612 Euro auf die Kurzzeitpflege zu übertragen.    


Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern ist zweckgebunden für Sachleistungsangebote einzusetzen. Beispielsweise kann er zur (Teil-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege, von Leistungen ambulanter Pflegedienste oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Mit dem Entlastungsbetrag können folgende Leistungen abgerechnet werden:

  • teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste, im Sinne der häuslichen Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung, wie z. B. Waschen, Anziehen etc.
  • Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Körperpflege bei Pflegegrad 1
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. Betreuungsangebote, gezielte Beratungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige, familienentlastende Dienste.

Werden die Beträge in einem Jahr ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, sammelt sich das Budget an und wird auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen und kann dann grundsätzlich bis zum 30.06. des Folgejahres beansprucht werden.


Pflegehilfsmittel

Die BKK Pflegekasse trägt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (z.B. Pflegebetten), die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Die Pflegehilfsmittel werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Ist das Hilfsmittel keine Leihgabe, haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Verordnung, selbst zu tragen.

Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel), übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 40 Euro.


Verbesserung des Wohnumfeldes

Zuschüsse für Verbesserungsmaßnahmen im Wohnumfeld – z. B. für einen behindertengerechten Wohnungsumbau – gehören ebenfalls zu den Leistungen der BKK Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert wird, beziehungsweise eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen erreicht werden kann.

Die Zuschüsse sind auf 4.000 Euro je Maßnahme begrenzt. Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendig sind/waren, werden als eine Maßnahme gewertet.


Förderung von Wohngruppen

Wenn Sie pflegebedürftig sind und in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei pflegebedürftigen Personen leben, können wir Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen einen monatliche Wohngruppenzuschlag von 214  Euro zusätzlich zu Ihren sonstigen Pflegeleistungen zahlen.

Für den Fall, dass Sie eine ambulant betreute Wohngruppe gründen möchten, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuss. Pro Person beträgt er bis zu 2500 Euro und ist pro Wohngemeinschaft auf 10 000 Euro begrenzt. Dieser Förderbetrag  kann zur barrierefreien und altersgerechten Umgestaltung der Wohnung genutzt werden.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns bitte an!


Pflegekurse

Zur Schulung von Angehörigen und Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, erstatten wir die Kosten von Pflegekursen.

Siehe auch Informationen zu Pflegeberatung.

Vollstationäre Pflege

Wenn Pflegebedürftige auf Dauer in einem Pflegeheim betreut werden, übernimmt die BKK Pflegekasse einen Teil der Kosten für Leistungen der vollstationären Pflege.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der Betreuung in pauschalierter Form. Die Höhe des Leistungsanspruchs richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen.

Pflegegrad 2       770 €
Pflegegrad 3    1.262 €
Pflegegrad 4    1.775 €
Pflegegrad 5    2.005 €


Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen

Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, müssen einen Teil der Pflegekosten selber finanzieren. Dazu gehören grundsätzlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung.
Der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist für alle Bewohner*innen eines Pflegeheims mit den Pflegegraden 2 bis 5 immer gleich hoch.


Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Wenn Sie pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Diesen Anspruch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade. Die Finanzierung erfolgt durch die soziale Pflegeversicherung.


Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für pflegebedürftige behinderte Menschen

Für pflegebedürftige behinderte Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztätig untergebracht und verpflegt werden, zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Abgeltungspauschalbetrag in Höhe von maximal 266 Euro monatlich.

 

Pflegepersonen

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung vom Beruf für die Pflege

Um Pflegenden eine Möglichkeit zu geben, bei eintretender Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen alles Notwendige zu organisieren und auch langfristig für die Pflege Zeit zu haben, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten für berufliche Auszeiten in Form von kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit geschaffen.

Das Gesetz sieht folgende Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vor:

Kurzfristige 10-tägige Freistellung mit Lohnersatzleistung: Als pflegender Angehöriger haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine kurzfristige, maximal 10-tägige Freistellung für die Organisation und Sicherstellung einer akuten und plötzlich eingetretenen Pflegesituation. Ihre BKK Pflegekasse zahlt Ihnen in dieser Zeit mit dem Pflegeunterstützungsgeld eine Lohnersatzleistung in Höhe der Leistung des Kinderkrankengeldes.

Pflegezeit: Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Familienpflegezeit: Bei der Familienpflegezeit haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, über einen Zeitraum von maximal 24 Monate ihre reguläre Arbeitszeit auf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zu reduzieren.

Kombination aus Pflegezeit und Familienpflegezeit: Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können ineinander übergehen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen maximal 24 Monate.

Begleitung in der letzten Lebensphase: Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase Ihres Angehörigen Ihre Arbeitszeit für drei Monate zu reduzieren oder ganz auszusetzen. 
 

Soziale Absicherung der Pflegepersonen in der Renten,- Arbeitslosen- und Unfallversicherung

Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit

Pflegepersonen sind nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versichert, wenn ein Pflegebedarf (bei mindestens Pflegegrad 2) bei der häuslichen Pflege für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, festgestellt wird und sie vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz hatten. Die Beiträge trägt die Pflegekasse.

Kranken- und Pflegeversicherung während der Pflegezeit

Wenn während der Pflegezeit Ihr Arbeitsverhältnis ruht und kein Gehalt  bezogen wird sowie kein Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung besteht,  müssen Sie sich selbst um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern und sich freiwillig weiterversichern. Auf Antrag erstattet unsere Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags für maximal sechs Monate.

Rentenversicherung während der Pflegezeit

Die Pflegekasse zahlt für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen Rentenversicherungsbeiträge, wenn ein Pflegebedarf (bei mindestens Pflegegrad 2) bei der häuslichen Pflege für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, festgestellt wird. Dabei müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu beraten wir Sie individuell und ausführlich.

Unfallversicherung während der Pflege

Ehrenamtliche Pflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, wenn ein Pflegebedarf (bei mindestens Pflegegrad 2) bei der häuslichen Pflege für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, festgestellt wird  Erleiden sie bei den Pflegetätigkeiten einen Unfall, erbringt der Unfallversicherungsträger umfangreiche Leistungen. Wichtig ist die umgehende Meldung des Unfalls bereits beim Arzt/Krankenhaus und beim Unfallversicherungsträger. Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.

 

Pflegekurse

Zur Schulung von Angehörigen und Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, erstatten wir die Kosten von Pflegekursen. Sie vermitteln das nötige Rüstzeug für die Pflege, z.B. wichtige Handgriffe, Tipps und Tricks, um den Pflegealltag so einfach wie möglich zu gestalten.

Die Kurse werden von proffessionellen Dienstleistern angeboten, die jahrelange praktische Erfahrung in der Pflege vorweisen können. Dazu zählen ambulante Pflegedienste oder Wohlfahrtsverbände. Gern vermitteln wir Ihnen die entsprechenden Kontaktadressen.

Außerdem bieten wir kostenlose Online-Pflegekurse an, um Sie bei Ihrer Aufgabe zu unterstützen:

--> Grundlagen der häuslichen Pflege: Grundlagen häusliche Pflege.

--> Alzheimer & Demenz: Alzheimer und Demenz.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

BKK PflegeFinder

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen finden und vergleichen

Sie suchen ein passendes Pflegeheim, einen ambulanten Pflegedienst oder spezielle Betreuungsangebote, z.B. für Demenzkranke? Der bundesweite BKK PflegeFinder unterstützt Sie dabei, eine Pflegeeinrichtung nach Ihren Vorstellungen und Wünschen zu finden.


Passende Pflegeeinrichtungen auf einen Blick

Mit der nutzerfreundlichen Suchfunktion können Sie nach Ort, PLZ und Umkreis suchen und erhalten eine Übersicht aller infrage kommenden Pflegeeinrichtungen. Durch die Angabe der Pflegeart (ambulant, stationär, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege) lässt sich die Suche weiter eingrenzen.
Alternativ können Sie Ihre Suche mit einem gezielten Preisvergleich in der von Ihnen gewünschten Region starten.


Leistungen und Qualität

Ein Klick auf "Details zur Einrichtung" in den Suchergebnissen zeigt Ihnen weitere Informationen zur jeweiligen Pflegeeinrichtung. So finden Sie Bewertungen hinsichtlich Leistungen und Qualität sowie Vergütungsinformationen.


Pflegestützpunkte finden

In fast allen Bundesländern haben die Kranken- und Pflegekassen gemeinsam mit den Sozialhilfeträgern sogenannte Pflegestützpunkte errichtet. Das sind unabhängige Auskunfts- und Beratungsstellen rund ums Thema Pflege, Versorgung und Betreuung sowie weitere Unterstützungsangebote. Hier erhalten Pflegebedürftige, Angehörige und andere interessierte Personen kompetente Auskünfte und Beratungen bis hin zur Koordination erforderlicher Leistungen im Einzelfall. Über den Button „Pflegeberatung“  können Sie Informationen zu Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe suchen.

Hier geht es zum BKK-PflegeFinder.

Pflegeberatung

Eine Pflegebedürftigkeit bedeutet immer einen  großen Einschnitt in das gewohnte Leben und ist mit vielen Fragen verbunden. Sowohl bei denjenigen, die es trifft und die bei der Bewältigung Ihres Alltags auf Hilfe angewiesen sind – als auch bei den Menschen, die ihnen nahestehen und Verantwortung empfinden. Wie geht es jetzt weiter? Ist die Pflege zu Hause möglich? Kann ich sie als Angehöriger leisten? Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

Lassen Sie sich beraten! Unsere Pflegeberatung ist für alle Fragen und Probleme für Sie da. Ganz gleich, ob es um einen  Pflegegrad, die Auswahl des richtigen Pflegeheims, die Versorgung mit Hilfsmitteln oder um die Organisation von häuslicher Pflege geht: Wir unterstützen Sie sowohl zu Beginn einer Pflegesituation als auch als auch im weiteren Verlauf der Pflegeplanung.

Sie möchten die Unterstützung der Pflegeberatung nutzen? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern persönlich! Kontakt Pflegekasse


Weitere Möglichkeiten der Beratung und Informationen zum Thema Pflege:

Pflegeservice Bayern: Informations- und Anlaufstelle für alle gesetzlich Versicherten zu Fragen rund um das Thema Pflege. Kostenlose Rufnummer: 0800 – 772 1111 (Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr)

Pflegeberatung: individuelle, kostenfreie Pflegeberatung durch qualifizierte Fachkräfte. Gutscheine für die Pflegeberatung erhalten Sie bei Ihrer BKK Pflegekasse.

BKK-Pflegefinder: Portal zur deutschlandweiten Suche nach ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen mit Preis- und Vergleichslisten. bkk-pflegefinder.de
 
Pflegekurse: Die Pflegekasse Ihrer BKK bietet für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen kostenlose Pflegekurse an, um den Pflegealltag so einfach wie möglich zu gestalten und pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern.

Online-Pflegekurse: Die Pflege eines Angehörigen ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Mit den kostenlosen Online-Pflegekursen Grundlagen der häuslichen Pflege und Alzheimer und Demenz möchten wir Sie bei dieser Aufgabe unterstützen. Hier gehts zur Startseite der Online-Pflegekurse: Online-Pflegekurse von curendo

Pflegestützpunkt Bayern

Der Pflegeservice Bayern ist erste Informations- und Anlaufstelle für alle gesetzlich Versicherten rund um das Thema Pflege.

Betroffene, Angehörige und alle am Prozess beteiligten Personen erhalten individuelle telefonische Beratung und Hilfestellung durch geschulte und qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.

Mit der Dienstleistung des Pflegeservice Bayern wollen wir Sie dabei unterstützen, die Selbständigkeit zu erhalten, den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit möglichst lange zu gewährleisten oder eine geeignete teil- oder vollstationäre Pflegeeinrichtung zu finden. Die Beratung erfolgt wettbewerbsneutral, träger- und anbieterübergreifend.

Kostenlose Rufnummer des Pflegeservice Bayern

Telefon
0800 – 772 1111

Servicezeiten
Montag bis Freitag
8.00 bis 18.00 Uhr

Weitere Informationen unter Pflegeservice Bayern

Informationsflyer zum Download
Informationsflyer Pflegeservice Bayern

 

Erste Schritte bei Pflegebedürftigkeit

Wer wegen gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bei den alltäglichen Dingen im Leben auf Hilfe angewiesen ist und vieles nicht mehr allein bewerkstelligen kann, sollte sich mit den Ansprechpartnern seiner BKK-Pflegekasse in Verbindung setzen. Auch eine von Ihnen bevollmächtigte Person kann das für Sie übernehmen.

Alternativ können Sie sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden.

Antrag und Begutachtung

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu beziehen, müssen Sie rechtzeitig bei Ihrer Pflegeversicherung einen Antrag stellen. Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der zehn Jahre vor Antragsstellung. Ein Anruf bei uns mit dem Wunsch auf Erhalt von Pflegeleistungen reicht und Sie bekommen entsprechende Unterlagen zugesandt.

Nachdem ein Antrag eingegangen ist, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit besteht. Danach meldet sich eine erfahrene Pflegefachkraft oder ggf. ein ärztlicher Gutachter des MDK zu einem Hausbesuch an. Dort macht sich der Gutachter ein genaues Bild über Ihr persönliches Befinden, in welchem Maße Ihre Selbstständigkeit und Fähigkeiten eingeschränkt sind und welcher Pflegeaufwand durch die jeweilige Pflegeperson erfolgen muss. Es ist von Vorteil, wenn Sie alle ärztlichen Befunde / Unterlagen zur Hand haben, damit diese vom Gutachter eingesehen werden können. Der MDK erstellt ein ausführliches Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Von der BKK Pflegekasse werden Sie dann abschließend über Ihren Pflegegrad und die damit einhergehenden Pflegeleistungen informiert.

Was hat sich mit Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetztes am 1. Januar 2017 geändert? Informationen finden Sie in diesem Flyer: Pflegereform 2017

Leistungen

  • Leistungen A-Z
  • Gesundheitskonto
  • BKK Bonusprogramm
  • Prävention
  • Chroniker
  • Pflegeversicherung

Downloads

  • Pflegereform 2017
    Dateiformat: PDF, Größe: 297 KB
  • Pflegeservice Bayern
    Dateiformat: PDF, Größe: 191 KB
Sie haben Fragen?

BKK Pflegekasse

  1. Fon: 06022.7069-600
  2. Fax: 06022.7069-8600
  3. pflegekasse(at)bkk-akzo.de

Kostenfreie Online-Pflegekurse für Sie zu Hause

Das Thema Corona betrifft alle, doch insbesondere Menschen, die zur sogenannten Risikogruppe gehören. Das bedeutet für pflegende Angehörige und Betroffene gleichermaßen, dass doppelte Vorsicht geboten sein sollte.

Darum wollen wir Sie in Ihrer Pflegesituation unterstützen!

In verschiedenen, kostenfreien Online-Pflegekursen sind alle wichtigen Informationen enthalten, die Ihnen auch ein Kursangebot vor Ort bietet. Nutzen Sie jedoch die Vorteile des Internets und besuchen Sie die Onlinekurse direkt von zu Hause.

Ihre Vorteile:

  • freie Zeiteinteilung und Themenwahl
  • jederzeit, direkt von zu Hause abrufbar
  • unbegrenzte Wiederholung möglich
  • Experten geben online persönliche Tipps rund um die Pflege
  • interaktive, spielerische Anwendungen und Übungsaufgaben
  • für PC, Laptop und Tablet

Sie können sofort online starten:

Mehr erfahren

Neuheit für Pflege

Unser Wegweiser in Sachen Pflege. Hier finden Sie alles Wichtige, um die psychische und körperliche Gesundheit pflegender Angehöriger zu schützen. Außerdem viele aktuelle Informationen.

Mehr erfahren

  • Kontakt
  • Mitglied
    werden
  • Formulare
  • Online
    Geschäfts-
    stelle
  • Online
    Bestands-
    Pflege
    Fam.Vers

Kontakt

  • Über Uns
  • Leistungen
  • Meine BKK Akzo Nobel

Information

  • Service
  • Gut versichert
  • Arbeitgeber
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit

IHRE BKK AKZO NOBEL BAYERN

Glanzstoffstraße 1
63906 Erlenbach

  1. info(at)bkk-akzo.de
© 2021 BKK Akzo Nobel Bayern

Datenschutz | Impressum | Barrierefreiheit

  • Über Uns
    • 10 Gründe für die BKK Akzo Nobel Bayern
    • Zahlen, Daten, Fakten
    • Kontakt
    • Ausbildung
    • Datenschutz
    • Barrierefreiheit
    • Stellenanzeigen
    • Ausschreibungen
  • Leistungen
    • Leistungen A-Z
    • Gesundheitskonto
    • BKK Bonusprogramm
    • Prävention
    • Chroniker
    • Pflegeversicherung
  • Service
    • Aktuelles
    • Formular-Center
    • Online Gesundheitsangebote
    • Leseecke
    • Elektronische Gesundheitskarte
    • Elektronische Patientenakte
    • Verdacht auf Abrechnungsbetrug
  • Gut versichert
    • Arbeitnehmer
    • Selbstständige
    • Familien
    • Berufsstarter
    • Schüler und Studierende
    • Ruheständler
    • In der Schwangerschaft
    • Für alle anderen
    • Beiträge
    • Beiträge für freiwillig Versicherte
  • Arbeitgeber
    • Daten zur Beitragsabführung
    • Lohnfortzahlung / Umlage
    • Midijob
    • sv.net
    • Prüfung der Hauptberuflichkeit
    • Informationsportal für Arbeitgeber
    • Betriebliche Gesundheitsförderung
    • Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland
    • Wichtige Änderungen
  • Mitglied werden
    • Mitgliedsantrag
  • Meine BKK Akzo Nobel
    • Registrierung und Login
    • Allgemeine Informationen
    • Zwei-Faktor-Authentisierung
    • App: Wichtig zu wissen
    • Hohe Datensicherheit
    • FAQ
  • Kontakt
  • Formulare
  • Zur Online Geschäftsstelle
  • Zur Online Bestandspflege Fam.Vers